Satzung

Der Landesverband Brandenburg gibt sich in Übereinstimmung mit dem Statut der Partei DIE LINKE eine eigene Satzung, in der über das Statut hinausgehende Regelungen anhand konkreter Brandenburger Bedingungen festgeschrieben werden.

Satzung und Finanzordnung als Download

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Satzung im Volltext

Beschlossen auf dem Gründungsparteitag am 08. September 2007 in Brandenburg an der Havel

  • mit der 1. Änderung der Satzung, beschlossen auf der 2. Tagung des 1. Parteitages am 13. Dezember 2008 in Blossin
  • sowie der 2. Änderung der Satzung, beschlossen auf der 2. Tagung des 2. Parteitages am 5./6. März 2011 in Potsdam
  • sowie der 3. Änderung der Satzung, beschlossen auf der 3. Tagung des 3. Parteitags am 19.10.2013 in Eberswalde
  • sowie der 4. Änderung der Satzung, beschlossen auf der 1. Tagung des 5. Parteitags am 5./6. März 2016 in Templin
  • und der 5. Änderung der Satzung, beschlossen auf der 2. Tagung des 5. Parteitags am 26. März 2017 in Templin.

Inhaltsverzeichnis

» 1. Auftrag und Name der Partei

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

» 2. Die Basis der Partei

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Gastmitglieder

§ 6 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

§ 7 Innerparteiliche Zusammenschlüsse

§ 8 Mitgliederentscheide

§ 9 Gleichstellung

§ 10 Geschlechterdemokratie

§ 11 Der Jugendverband der Partei

 

» 3. Die Gliederung der Partei

§ 12 Kreisverbände

 

» 4. Die Organe des Landesverbands Brandenburg

§ 13 Organe des Landesverbands Brandenburg und der Gliederungen

Landesparteitag

§ 14 Aufgaben des Landesparteitags

§ 15 Zusammensetzung und Wahl des Landesparteitags

§ 16 Einberufung und Arbeitsweise des Parteitags

Landesvorstand

§ 17 Landesvorstand

§ 18 Wahl und Zusammensetzung des Landesvorstands

§ 19 Arbeitsweise des Landesvorstands

Landesausschuss

§ 20 Aufgaben des Landesausschusses

§ 21 Zusammensetzung und Wahl des Landesausschusses

§ 22 Arbeitsweise des Landesauschusses

§ 22 a Gemeinsame Sitzungen von Landesvorstand und Landesausschuss

» 5. Die Finanzen des Landesverbands

§ 23 Die finanziellen Mittel des Landesverbands

§ 24 Finanzplanung und Rechenschaftslegung

§ 25 Landesfinanzrat

§ 26 Finanzrevision

» 6. Die allgemeinen Verfahrensregeln des Landesverbands

§ 27 Öffentlichkeit

§ 28 Anträge

§ 29 Einladung und Beschlussfähigkeit

§ 30 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen

§ 31 Ausübung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten

§ 32 Beendigung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten

§ 33 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen

§ 34 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie von Landeslisten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag

§ 35 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie der Landesliste für die Wahlen zum Landtag Brandenburg

§ 35a Trennung von Ministeramt und Abgeordnetenmandat

§ 36 Schlichtungs- und Schiedsverfahren

 

» 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 37 Übergangsbestimmungen

§ 38 Schlussbestimmungen

1. Auftrag und Name der Partei

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1)  Der Landesverband trägt den Namen DIE LINKE. LANDESVERBAND BRANDENBURG, nachstehend Landesverband Brandenburg genannt.

Die Kurzbezeichnung ist DIE LINKE.

(2)  Der Landesverband Brandenburg ist eine Gliederung der Partei DIE LINKE (Bundesverband).

(3)  Sein Tätigkeitsbereich ist das Land Brandenburg.

(4)  Der Sitz des Landesverbands Brandenburg ist Potsdam.

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2. Die Basis der Partei

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied der Partei kann sein, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den programmatischen Grundsätzen bekennt, die Bundessatzung und diese Landessatzung anerkennt und keiner anderen Partei im Sinne des Parteiengesetzes angehört. (Siehe aber auch Übergangsbestimmungen)

(2)  Die Mitgliedschaft in der Partei wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand oder dem Landesvorstand. Der zuständige Kreisvorstand macht den Eintritt unverzüglich in geeigneter Weise parteiöffentlich bekannt und informiert das neue Mitglied über seine Mitwirkungsmöglichkeiten.

(3)  Die Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang der Eintrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam, sofern die satzungsgemäße Pflicht zur Beitragszahlung erfüllt ist und kein Einspruch gegen die Mitgliedschaft durch den Kreisvorstand oder einen übergeordneten Vorstand vorliegt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die/der Eintrittswillige die Rechte eines Gastmitglieds. Hat das Mitglied keine Zustimmung zur parteiöffentlichen Bekanntmachung des Eintritts gegeben, bedarf es eines Aufnahmebeschlusses des Kreisvorstands.

(4)  Gegen den Einspruch des Kreisvorstandes oder des übergeordneten Vorstands kann die/der Eintrittswillige Widerspruch bei der zuständigen Schiedskommission einlegen.

(5)  Kommt eine Mitgliedschaft durch den Einspruch nicht zustande, so kann die/der davon Betroffene frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut eine Eintrittserklärung abgeben.

(6)  Jedes Mitglied der Partei gehört zu einem Kreisverband, in der Regel zu dem seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.

(7)  Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei. Die organisatorische Absicherung erfolgt über die Bundesgeschäftsstelle.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2)  Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand, dem Landesvorstand oder dem Parteivorstand zu erklären.

(3)  Bezahlt ein Mitglied sechs Monate keinen Beitrag und ist nicht von dieser Pflicht befreit, so gilt dies als Austritt aus der Partei. In diesem Fall ist dem Mitglied ein Gespräch anzubieten, bei ihm die satzungsgemäße Beitragszahlung schriftlich anzumahnen sowie die Konsequenz aus der Pflichtverletzung mitzuteilen. Der Vollzug des Austritts wird durch den zuständigen Kreis- oder Landesverband sechs Wochen nach erfolgter schriftlicher Anmahnung festgestellt, sofern die satzungsgemäße Beitragszahlung bis dahin nicht erfolgt ist.

(4)  Ein Mitglied kann nur von einer Schiedskommission nach Durchführung eines ordentlichen Schiedsverfahrens auf der Grundlage der Schiedsordnung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist nur möglich, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(5)  Wer aus der Partei ausgeschlossen wurde, kann frühestens nach zwei Jahren wieder eintreten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Bundessatzung, der Landessatzung, der Kreissatzung und der beschlossenen Geschäftsordnungen
a) an der Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken, sich über alle Parteiangelegenheiten zu informieren und zu diesen ungehindert Stellung zu nehmen,
b) an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und der Gremienarbeit der Partei teilzunehmen,
c) an den Beratungen von Mitgliederversammlungen, Delegiertenkonferenzen und Vorständen aller Ebenen als Gast teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen,
d) Anträge an alle Organe der Partei zu stellen,
e) sich mit anderen Mitgliedern zum Zwecke gemeinsamer Einflussnahme in der Partei zu vereinigen,
f) an der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für die Parlamente, kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen Wahlämter mitzuwirken und sich selbst zu bewerben.

(2)  Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten, die Satzung einzuhalten und andere Mitglieder und deren Rechte zu achten,
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu respektieren,
c) regelmäßig den satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen,
d) bei Wahlen für Parlamente, kommunale Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter nicht konkurrierend zur Partei anzutreten.

(3)  Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht auf Parteitagen bzw. Delegierten- oder Mitgliederversammlungen, kann von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages abhängig gemacht werden, soweit das Mitglied nicht von der Beitragszahlung befreit ist. Dieses ist mit der Einladung anzukündigen.

§ 5 Gastmitglieder

(1)  Menschen, die sich für politische Ziele und Projekte der Partei engagieren, ohne selbst Mitglied zu sein, können in Gliederungen und Zusammenschlüssen der Partei mitwirken und ihnen übertragene Mitgliederrechte als Gastmitglieder wahrnehmen. Über die Übertragung von Mitgliederrechten und deren Umfang entscheiden die jeweiligen Gliederungen und Zusammenschlüsse.

(2)  Nicht auf Gastmitglieder übertragbare Rechte sind:
a) das Stimmrecht bei Mitgliederentscheiden,
b) das Stimmrecht bei Entscheidungen über Satzungsangelegenheiten, über Finanzordnungen, Finanzpläne, die Verwendung von Finanzen und Vermögen und über Haftungsfragen,
c) das aktive und passive Wahlrecht. Nicht davon berührt ist das Recht bei Wahlen zu Parlamenten, kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen öffentlichen Ämtern nominiert zu werden.

(3)  Die Übertragung von Mitgliederrechten auf Gastmitglieder bedarf in den Gliederungen der Zustimmung der jeweiligen Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung. Das Beschlussprotokoll muss die Gastmitglieder benennen sowie den Umfang und die Befristung der übertragenen Rechte genau bestimmen.

(4)  Für den Jugend- und Studierendenverband gelten abweichende Regelungen zum aktiven und passiven Wahlrecht (siehe § 11 Jugendverband).

(5)  Finanzielle Zuwendungen an die Partei begründen nicht die Übertragung von Mitgliederrechten.

§ 6 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

(1)  Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Sinne dieser Satzung sind alle Personen, die auf Wahlvorschlag der Partei einem Parlament oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören oder Regierungsmitglieder bzw. Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte sind.

(2)  Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben das Recht,
a) aktiv an der politischen Willensbildung innerhalb der Partei mitzuwirken,
b) von der Partei bei der Ausübung ihres Mandats unterstützt zu werden,
c) vor allen politischen Entscheidungen, welche die Ausübung ihres Mandats berühren, gehört zu werden.

(3)  Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind verpflichtet,
a) sich loyal und solidarisch gegenüber der Partei zu verhalten,
b) die programmatischen Grundsätze der Partei zu vertreten,
c) die demokratische Willensbildung in der Partei bei der Wahrnahme des Mandates zu berücksichtigen,
d) Mandatsträgerbeiträge entsprechend der Bundesfinanzordnung zu bezahlen,
e) gegenüber den Parteiorganen der entsprechenden Ebene und gegenüber den Wählerinnen und Wählern Rechenschaft über die Ausübung des Mandats abzulegen.

§ 7 Innerparteiliche Zusammenschlüsse

(1)  Innerparteiliche Zusammenschlüsse können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Sie sind keine Gliederungen der Partei. Sie können sich einen Namen wählen, welcher ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei zum Ausdruck bringt.

(2)  Landesweite Zusammenschlüsse zeigen ihr Wirken dem Landesvorstand an. Landesweit ist ein Zusammenschluss dann, wenn er in mindestens der Hälfte der Kreisverbände tätig ist oder mindestens ein Zweihundertstel der Mitglieder repräsentiert. Abweichend davon kann der Landesausschuss auch Zusammenschlüsse als landesweit anerkennen, wenn die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind. Der Landesausschuss kann das Merkmal des landesweiten Zusammenschluss auch aberkennen, wenn eine nachhaltige, landesweit bedeutsame Tätigkeit des Zusammenschlusses nicht mehr besteht. (siehe Übergangsbestimmungen)

(3)  Zusammenschlüsse bestimmen selbständig den politischen und organisatorischen Beitrag, den sie zur Politik der Partei und zur Weiterentwicklung von Mitglieder-, Organisations- und Kommunikationsstrukturen der Partei leisten. Sie sind entsprechend ihren Schwerpunktthemen aktiv in die Arbeit von Parteivorstand, Kommissionen und Arbeitsgremien aller Ebenen einzubeziehen.

(4)  Zusammenschlüsse entscheiden selbständig über ihre Arbeitsweise und ihre innere Struktur. Diese müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Soweit die Satzung eines landesweiten Zusammenschlusses nichts anderes vorsieht, ist diese Landessatzung sinngemäß anzuwenden.

(5)  Zusammenschlüsse können anderen Organisationen nur mit Zustimmung des Landesvorstandes bzw. des Vorstandes des zuständigen Gebietsverbandes beitreten.

(6)  Landesweite Zusammenschlüsse können Delegierte zum Landesparteitag entsenden.

(7)  Landesweite Zusammenschlüsse erhalten im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für ihre Arbeit.

(8)  Zusammenschlüsse, die in ihrem Selbstverständnis, in ihren Beschlüssen oder in ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können durch einen Beschluss des Landesparteitages oder des Landesausschusses aufgelöst werden.

(9)  Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 8 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Landesschiedskommission.

§ 8 Mitgliederentscheide

(1)  Zu allen politischen Fragen im Landesverband kann ein Mitgliederentscheid (Urabstimmung) stattfinden. Das Ergebnis des Mitgliederentscheids hat den Rang eines Landesparteitagsbeschlusses. Soweit das Parteigesetz eine Aufgabe zwingend dem Parteitag zuweist, hat der Mitgliederentscheid empfehlenden bzw. bestätigenden Charakter für die Entscheidung des Parteitages.

(2)  Der Mitgliederentscheid findet statt
a) auf Antrag von Kreisverbänden, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder repräsentieren oder
b) auf Antrag der Hälfte der Kreisverbände oder
c) auf Antrag von 5% der Anzahl der Parteimitglieder des Landesverbandes am 31.12. des dem Antrag vorausgehenden Jahres oder
d) auf Beschluss des Landesparteitages oder
e) auf Beschluss des Landesausschusses.

(3)  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Der dem Mitgliederentscheid zugrunde liegende Antrag ist beschlossen, wenn ihm bei einer Beteiligung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landesverbands eine einfache Mehrheit zustimmt.

(4)  Über eine Angelegenheit, über die ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut abgestimmt werden.

(5)  Die Auflösung des Landesverbands bedarf zwingend der Zustimmung in einem Mitgliederentscheid. Der entsprechende Beschluss des Landesparteitages gilt nach dem Ergebnis des Mitgliederentscheides als bestätigt, geändert oder aufgehoben.

(6)  Das Nähere regelt eine Ordnung über Mitgliederentscheide. Die Kosten eines Mitgliederentscheides tragen alle Gebietsverbände gemeinsam.

§ 9 Gleichstellung

(1)  Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder und die Verhinderung jeglicher Art von Diskriminierung bilden ein Grundprinzip des politischen Wirkens der Partei. Jeder direkten oder indirekten Diskriminierung oder Ausgrenzung ist durch alle Parteimitglieder entschieden zu begegnen.

(2)  Die Rechte von sozialen, ethnischen und kulturellen Minderheiten in der Mitgliedschaft, insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung, sind durch die Vorstände der Partei und der Gebietsverbände besonders zu schützen. Ihre Repräsentanz und Mitwirkung im Meinungs- und Willensbildungsprozess der Partei ist zu fördern.

(3)  Der Meinungs- und Willensbildungsprozess in der Partei, ihre Gremienarbeit und ihr öffentliches Wirken ist durch die Vorstände der Partei und der Gebietsverbände so zu gestalten, dass auch Berufstätige, Menschen, die Kinder erziehen oder andere Menschen pflegen, Menschen mit sehr geringem Einkommen und Menschen mit Behinderung umfassend und gleichberechtigt daran mitwirken können.

§ 10 Geschlechterdemokratie

(1)  Die politische Willensbildung von Frauen im Landesverband Brandenburg ist aktiv zu fördern. Es ist Ziel des Landesverbands Brandenburg, dass Frauen weder diskriminiert noch in ihrer politischen Arbeit behindert werden. Frauen haben das Recht, innerhalb des Landesverbands Brandenburg eigene Strukturen aufzubauen und Frauenplenen einzuberufen.

(2)  In allen Versammlungen und Gremien des Landesverbands Brandenburg sprechen, unter der Voraussetzung entsprechender Wortmeldungen, Frauen und Männer abwechselnd. Redelisten werden getrennt geführt.

(3)  In allen Versammlungen und Gremien des Landesverbands Brandenburg wird auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Frauen ein die Versammlung unterbrechendes Frauenplenum durchgeführt. Über einen in diesem Frauenplenum abgelehnten Beschluss oder Beschlussvorschlag kann erst nach erneuter Beratung der gesamten Versammlung bzw. des gesamten Gremiums abschließend entschieden werden.

(4)  Bei Wahlen von Vorständen, Kommissionen, Arbeitsgremien und Delegierten sind grundsätzlich mindestens zur Hälfte Frauen zu wählen. Ist dies nicht möglich, bleiben die den Frauen vorbehaltenen Mandate unbesetzt, eine Nachwahl ist jederzeit möglich. Kreisverbände, deren Frauenanteil bei weniger als einem Viertel liegt, können im Einzelfall Ausnahmen beschließen.

(5)  Bei der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften ist auf einen mindestens hälftigen Frauenanteil in der Fraktion bzw. in der Abgeordnetengruppe hinzuwirken. Bei Wahlvorschlaglisten sind einer der beiden ersten Listenplätze und im Folgenden die ungeraden Listenplätze Frauen vorbehalten, soweit Bewerberinnen zur Verfügung stehen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Versammlung, einzelne Bewerberinnen abzulehnen. Reine Frauenlisten sind möglich.

§ 11 Der Jugendverband der Partei

(1)  Auf Basis nachfolgender Grundsätze ist Linksjugend [’solid] Brandenburg e.V. als parteinaher Jugendverband die Jugendorganisation des Landesverbands. DIE LINKE. Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE.SDS) ist der parteinahe Hochschulverband.

(2)  Alle Mitglieder des Landesverbands Brandenburg bis zur Altersgrenze des Jugendverbandes sind passive Mitglieder des Jugendverbandes, sofern sie dem nicht widersprechen. Sie werden über die Aktivitäten des Jugendverbandes informiert und zu seinen Versammlungen eingeladen. Sie werden als aktive Mitglieder geführt, sobald sie sich beim Jugendverband gemeldet oder an Aktivitäten beteiligt haben. Die Aktivierung der Mitgliedschaft kann nur im Rahmen eines ordentlichen Schiedsverfahrens des Jugendverbandes in Frage gestellt werden.

(3)  Die Mitgliedschaft im Jugendverband ist nicht an die Mitgliedschaft der Partei gebunden.

(4)  Der Landesverband Brandenburg unterstützt das politische Wirken des Jugendverbandes und orientiert Jugendliche auf die Mitgliedschaft im Jugendverband. Der Jugendverband unterstützt im Rahmen seiner Eigenständigkeit das politische Wirken der Partei.

(5)  Der Jugendverband gibt sich auf der Basis der programmatischen Grundsätze und der den Jugendverband betreffenden Bestimmungen in dieser Satzung des Landesverbands Brandenburg eine eigene Satzung, er gestaltet eigenständig seine Arbeit. Der Jugendverband informiert die Partei über seine Aktivitäten.

(6)  Der Jugendverband erhält im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für seine Arbeit. Über die Verwendung der Mittel hat er der Partei Rechenschaft abzulegen.

(7)  Der Jugendverband des Landesverbands Brandenburg hat Antragsrecht in allen Organen des Landesverbands Brandenburg und der Gebietsverbände, in denen er organisiert ist. Der Jugendverband wählt Delegierte zum Landesparteitag und entsendet zwei Mitglieder in den Landesausschuss. Diese haben in diesen Gremien unabhängig von der Parteimitgliedschaft Stimmrecht und das aktive Wahlrecht. Soweit der Jugendverband Delegierte auf anderen Ebenen entsendet, haben diese ebenfalls unabhängig von der Parteimitgliedschaft Stimmrecht und aktives Wahlrecht.

(8)  Die Absätze 2 bis 7 gelten für einen parteinahen Studierendenverband DIE LINKE. Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE. SDS) entsprechend. Dieser ist Bestandteil des Jugendverbandes.

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3. Die Gliederung der Partei

§ 12 Kreisverbände

(1)  Der Landesverband Brandenburg gliedert sich in Kreisverbände.

(2)  Der Kreisverband kann die Mitglieder in einem Landkreis, in einer kreisfreien Stadt oder in mehreren territorial verbundenen Landkreisen und kreisfreien Städten umfassen.

(3)  Über die Bildung, Abgrenzung, Auflösung und Zusammenlegung von Kreisverbänden entscheidet die gemeinsame Sitzung von Landesvorstand und Landesausschuss im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisverbänden. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet darüber ein Landesparteitag. Der Parteivorstand ist über die Struktur des Landesverbandes zu informieren.

(4)  Organe eines Kreisverbandes sind mindestens der Kreisparteitag und der Kreisvorstand. Kreisparteitage können als Mitglieder- oder Delegiertenversammlung durchgeführt werden. Es können weitere Organe bestehen.

(5)  Die Kreisverbände sind zuständig für alle politischen und organisatorischen Aufgaben ihres Bereiches, sofern durch diese Landessatzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird.

(6)  Kreisverbände sind die kleinsten Gebietsverbände mit selbständiger Kassenführung und eigener Finanzplanung.

(7)  Kreisverbände haben das Recht, sich weiter in nachgeordnete Gebietsverbände im Sinne von § 7 Parteiengesetz zu gliedern (Ortsverbände).

(8)  Innerhalb eines Kreisverbandes können Basisgruppen/Basisorganisationen frei gebildet werden. Näheres regeln die Kreisverbände. Zur Bildung von Ortsverbänden ist ein Beschluss des Kreisvorstandes oder des Kreisparteitages notwendig.

(9)  Kreisverbände können sich durch Beschluss des Kreisparteitages im Rahmen der Bundes- und Landessatzung eine eigene Satzung geben. Satzungsbestimmungen, die der Bundes- oder der Landessatzung widersprechen, sind unwirksam.

(10)  Wenn Kreisverbände in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können sie oder einzelne ihrer Organe durch Beschluss des Landesparteitages aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer satzungsändernden Mehrheit. Dieser Beschluss muss auch das weitere Verfahren zur demokratischen Neukonstituierung regeln. Die Parteimitgliedschaft des einzelnen Mitgliedes bleibt davon unberührt.

(11)  Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 10 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Landesschiedskommission. Bis zur abschließenden Entscheidung ist die Geschäftsfähigkeit des Kreisverbandes ausgesetzt.

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4. Die Organe des Landesverbands Brandenburg

§ 13 Organe des Landesverbands Brandenburg und der Gliederungen

(1)  Organe des Landesverbands Brandenburg im Sinne des Parteiengesetzes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und der Landesausschuss.

(2)  Alle Bestimmungen hinsichtlich der Organe des Landesverbands Brandenburg sind sinngemäß auch auf Organe der Kreisverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse anzuwenden, sofern diese Landessatzung und die dort gültigen Satzungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.

Landesparteitag

§ 14 Aufgaben des Landesparteitags

(1)  Der Landesparteitag ist das höchste Organ des Landesverbands Brandenburg. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2)  Dem Landesparteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über:
a) die politische Ausrichtung, die Grundsätze und das Programm des Landesverbands Brandenburg,
b) die Satzung des Landesverbands Brandenburg,
c) die Wahlprogramme zu Landtagswahlen und die Rahmenwahlprogramme zu Kommunalwahlen,
d) die grundsätzlichen Richtlinien zur Finanzierung der politischen Arbeit, einschließlich der Landesfinanzordnung,
e) den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes und den Prüfbericht der Finanzrevisionskommission,
f) die Wahl und Entlastung des Landesvorstandes,
g) die Bildung und Auflösung von Kreisverbänden, sofern keine Entscheidung im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 erzielt werden kann,
h) die Auflösung des Landesverbands Brandenburg.

(3)  Darüber hinaus berät und beschließt der Landesparteitag über an ihn gerichtete Anträge.

(4)  Der Landesparteitag beschließt über den Bericht des Landesausschusses zur Parteientwicklung.

(5)  Der Landesparteitag nimmt Stellung zur Arbeit der Landtagsfraktion auf der Grundlage deren Berichts. Er entscheidet über die Beteiligung an Koalitionen, die zu Beginn der Koalition als Ministerinnen und Minister zu nominierenden Personen und die Tolerierung von Minderheitsregierungen auf Landesebene.

(6)  Der Landesparteitag nimmt den Bericht der Landesschiedskommission entgegen.

(7)  Der Landesparteitag wählt:
a) den Landesvorstand,
b) die Mitglieder der Landessschiedskommission,
c) die Mitglieder der Finanzrevisionskommission.

§ 15 Zusammensetzung und Wahl des Landesparteitags

(1)  Dem Parteitag gehören mit beschließender Stimme an:
a) 110 Delegierte aus den Gliederungen,
b) mindestens fünf, höchstens jedoch zehn, Delegierte des anerkannten Jugendverbands, über deren genaue Anzahl und Form der Wahl der Landesvorstand entscheidet,
c) die Delegierten aus den landesweiten innerparteilichen Zusammenschlüssen,
d) die Delegierten der sorbischen/wendischen Mitglieder.

(2)  Die Delegierten werden auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt.
Die Wahl findet frühestens am 01.10. des Vorjahres und spätestens vier Wochen vor dem Landesparteitag statt. Davon unbenommen bleibt, dass der Landesausschuss auf Antrag des Landesvorstandes oder der Landesparteitag selbst eine Neuwahl aller Delegierten beschließen kann.

(3)  Delegierte können im Verhinderungsfall durch Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen Grundsätzen zu wählen sind.

(4)  Der Delegiertenschlüssel wird durch den Landesvorstand bis zum 30.06. jeden zweiten Jahres auf der Grundlage der Mitgliederzahlen aus beitragszahlenden und beitragsbefreiten Mitgliedern zum 31.12. des Vorjahres für die beiden folgenden Kalenderjahre festgestellt, das erste Mal bis zum 30.06.2017 für die Jahre 2018 und 2019.

(5)  Die Delegierten aus den Gliederungen werden von Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in Delegiertenwahlkreisen gewählt. Ein Delegiertenwahlkreis umfasst einen oder mehrere territorial verbundene Kreisverbände. Die Delegiertenwahlkreise werden durch die Landesvorstände bis zum 30.06. jeden zweiten Jahres festgelegt, das erste Mal bis zum 30.09.2007.

(6)  Die 110 Delegiertenmandate der Gliederungen werden entsprechend den Mitgliederzahlen paarweise im Divisorverfahren nach Adams (Divisorenreihe 0; 1; 2; 3; …) auf die Kreisverbände verteilt. Dabei erhalten die Kreisverbände, auf die rechnerisch nur 2 Delegiertenmandate entfallen würden, 2 Ausgleichsmandate zusätzlich, die die Gesamtzahl der Mandate der Gliederungen dementsprechend erhöht.

(7)  Die Delegierten aus den landesweiten Zusammenschlüssen werden durch landesweite Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen gewählt.
Dabei erhalten landesweite Zusammenschlüsse, wenn ihnen mindestens 40 Parteimitglieder angehören 4 Delegiertenmandate,
20 Parteimitglieder angehören 2 Delegiertenmandate,
mit beschließender Stimme. Die Anzahl dieser Mandate landesweiter Zusammenschlüsse darf die Zahl zwanzig nicht überschreiten. Anderenfalls ist der Landesausschuss ermächtigt, den Schlüssel für diese Mandate proportional anzupassen.

(8)  Die sorbischen/wendischen Mitglieder können zwei Delegiertenmandate erhalten. Über die Form der Wahl entscheidet der Landesvorstand.

(9)  Landesweite Zusammenschlüsse, die nach § 15 Abs. (7) keine Delegiertenmandate erhalten haben, erhalten auf Antrag beim Landesausschuss 1 Mandat für einen Delegierten mit beratener Stimme. Dieser wird durch die landesweite Mitglieder- oder Delegiertenversammlung gewählt.

(10)  Die Delegierten mit beratender Stimme haben auf Parteitagen die gleichen Rechte wie Delegierte mit beschließender Stimme, ausgenommen das aktive Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmungen.

§ 16 Einberufung und Arbeitsweise des Parteitags

(1)  Eine Tagung des ordentlichen Landesparteitags findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

(2)  Der Landesparteitag wird auf Beschluss des Landesvorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von acht Wochen durch parteiöffentliche Bekanntmachung einberufen. Spätestens vier Wochen vor dem Landesparteitag sind alle Delegierten zu laden.

(3)  In besonderen politischen Situationen kann ein außerordentlicher Landesparteitag auf Beschluss des Landesvorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einem außerordentlichen Landesparteitag darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.

(4)  Der ordentliche oder ein außerordentlicher Parteitag muss unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt wird:
a) durch den Landesausschuss,
b) durch Kreisverbände, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder vertreten,
c) durch mindestens ein Viertel der Delegierten mit beschließender Stimme.

(5)  Anträge an den Parteitag können bis spätestens sechs Wochen vor Beginn eingereicht werden. Sie sind den Delegierten spätestens vier Wochen vor Beginn der Tagung zuzustellen. Leitanträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung sind spätestens sechs Wochen vor dem Parteitag parteiöffentlich zu publizieren. Bei einem außerordentlichen Parteitag können diese Fristen verkürzt werden. Dringlichkeits- und Initiativanträge können mit Unterstützung von mindestens 15 Delegierten auch unmittelbar auf dem Parteitag eingebracht werden.

(6)  Anträge, welche von Kreis- und Ortsverbänden, landesweiten Zusammenschlüssen, Organen der Partei, Kommissionen des Landesparteitages oder mindestens von 10 Delegierten gestellt werden, sind durch den Landesparteitag zu behandeln oder an den Landesvorstand bzw. den Landessauschuss zu überweisen.

(7)  Die Kreisverbände müssen im Vorfeld eines jeden Landesparteitags die Möglichkeit haben, mit ihren Delegierten Anträge zu beraten und ihnen ein Votum zu einzelnen Sachverhalten zur Kenntnis zu geben.

(8)  Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange ein Landesparteitag keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des vorhergehenden ordentlichen Landesparteitags.

(9)  Der Landesvorstand benennt zur Vorbereitung des Landesparteitags ein Tagungspräsidium, eine Mandatsprüfungskommission, eine Antragskommission und eine Wahlkommission, deren Aufgaben und Arbeitsweise in der Geschäftsordnung und in der Wahlordnung zu regeln sind. Der Landesparteitag entscheidet über die endgültige Zusammensetzung dieser Gremien.

(10)  Über den Ablauf des Landesparteitags ist eine Niederschrift oder ein Tonträgermitschnitt zu fertigen und zu archivieren. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Beschlüsse des Landesparteitags sind schriftlich zu protokollieren und durch die Versammlungsleitung zu beurkunden. (Siehe Übergangsbestimmung)

§ 17 Landesvorstand

(1)  Der Landesvorstand ist das politische Führungsorgan des Landesverbands. Er leitet den Landesverband. Er ist zwischen den Tagungen des Landesparteitages das höchste Gremium des Landesverbands.

(2)  Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:
a) die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie Finanz-, und Vermögensfragen, für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird,
b) die Abgabe von Stellungnahmen zu aktuellen politischen Fragen,
c) die Vorbereitung von Landesparteitagen und von Tagungen des Landesausschusses und die Durchführung von deren Beschlüssen,
d) die Beschlussfassung über durch den Landesparteitag oder den Landesausschuss an den Landesvorstand überwiesene Anträge,
e) die Unterstützung der Kreisverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse der Partei sowie die Koordinierung deren Arbeit,
f) die Koordinierung der internationalen Arbeit,
g) die Vorbereitung von Wahlen, insbesondere die Einberufung und Vorbereitung einer Landesvertreterversammlung zur Aufstellung einer Landesliste für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Einreichung (Unterzeichnung) dieser Landesliste,
h) die Feststellung des Delegiertenschlüssels für den Landesparteitag und den Landesausschuss.

(3)  Der Landesvorstand unterhält eine Geschäftsstelle am Sitz des Landesverbands. Diese unterstützt die Arbeit des Landesverbands, der anderen Organe und Gremien des Landesverbands, der Kreisverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse.

§ 18 Wahl und Zusammensetzung des Landesvorstands

(1)  Der Landesvorstand (Gesamtvorstand) besteht aus insgesamt 18 vom Landesparteitag zu wählenden Mitgliedern, darunter die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes.
Der Geschäftsführende Landesvorstand besteht aus
a) einer Landesvorsitzenden oder einem Landesvorsitzenden oder zwei Landesvorsitzenden unter Berücksichtigung der Mindestquotierung,
b) einer stellvertretenden Landesvorsitzenden, einem stellvertretenden Landesvorsitzenden oder mehreren stellvertretenden Landesvorsitzenden,
c) einer Landesschatzmeisterin oder einem Landesschatzmeister,
d) einer Landesgeschäftsführerin oder einem Landesgeschäftsführer.
Die genaue Zusammensetzung des Landesvorstands bestimmt der Landesparteitag. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes nach a bis d werden durch den Parteitag gewählt.

(2)  Der Landesvorstand wird in der Regel in jedem zweiten Jahr gewählt. Hat in einem Kalenderjahr keine Wahl des Landesvorstands stattgefunden, muss diese spätestens auf einem ordentlichen Landesparteitag im darauf folgenden Kalenderjahr stattfinden. Im Übrigen finden eine Neuwahl des Landesvorstands oder eventuelle Nachwahlen auf Beschluss des Landesparteitags statt.

(3)  Dem Landesvorstand gehört eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des anerkannten Jugendverbandes des Landesverbands mit beratender Stimme an. Der Landesparteitag kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme bestimmen.

§ 19 Arbeitsweise des Landesvorstands

(1)  Soweit durch diese Satzung, die Landesfinanzordnung und die Beschlüsse des Landesparteitags nichts anderes bestimmt wird, regelt der Landesvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und macht diese parteiöffentlich bekannt.

(2)  Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)  Der Geschäftsführende Landesvorstand erledigt im Sinne der Beschlüsse des Landesvorstands die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben und bereitet die Landesvorstandssitzungen vor. Er ist verpflichtet, den Landesvorstand über alle Beschlüsse und Maßnahmen zu informieren. Das Nähere zur Arbeit des Geschäftsführenden Landesvorstands regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstands.

(4)  Der oder die Landesvorsitzende oder die Landesvorsitzenden vertreten den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich und können für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen.

(5)  Der Landesvorstand ist gegenüber dem Landesparteitag rechenschaftspflichtig und an seine Beschlüsse gebunden. Über seine Beschlüsse sind der Landesausschuss, die Kreisverbände, die landesweiten Zusammenschlüsse und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Mitglieder umfassend zu unterrichten.

(6)  Der Landesvorstand kann nur auf Grund eines mit der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. In diesem Fall ist unmittelbar ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen. Die Vorbereitung dieses Landesparteitags obliegt dem Landesausschuss.

Landesausschuss

§ 20 Aufgaben des Landesausschusses

(1)  Der Landesausschuss ist das Organ des Landesverbands mit Konsultativ-, Kontroll- und Initiativfunktion gegenüber dem Landesvorstand.

(2)  Der Landesausschuss berät und beschließt insbesondere über:
a) grundsätzliche politische und organisatorische Fragen auf der Grundlage dieser Satzung, von Beschlüssen des Parteitages oder auf Antrag des Landesvorstands,
b) den jährlichen Finanzplan auf Vorschlag des Landesvorstands,
c) Anträge, die an den Landesausschuss gestellt oder durch den Parteitag an den Landesausschuss überwiesen wurden,
d) Angelegenheiten, bei denen der Landesvorstand wegen ihrer politischen Bedeutung oder wegen der mit ihnen verbundenen finanziellen Belastungen eine Beschlussfassung des Landesausschusses für notwendig erachtet,
e) Kampagnen, die bei ihrer Durchführung erhebliche finanzielle Mittel oder personelle Ressourcen der Kreisverbände binden.

§ 21 Zusammensetzung und Wahl des Landesausschusses

(1)  Dem Landesausschuss gehören mit beschließender Stimme an:
a) 30 Vertreterinnen und Vertreter aus Kreisverbänden, die im Divisorenverfahren nach Adams aufgrund der Mitgliederzahlen zum vorangegangenen 31.12. verteilt werden,
b) 4 von der Versammlung der Sprecherinnen und Sprecher der landesweiten Zusammenschlüsse zu wählende Mitglieder,
c) zwei durch den Landesvorstand aus seiner Mitte bestimmte Mitglieder,
d) zwei Vertreterinnen oder Vertreter des anerkannten Jugendverbandes.

(2)  Die Vertreterinnen und Vertreter der Kreisverbände werden von den Kreisparteitagen oder Kreismitgliederversammlungen gewählt.

(3)  Die Mitglieder werden auf die Dauer von zwei Kalenderjahren bestellt, das erste Mal für die Jahre 2008 und 2009. Für die Mitglieder sind auch Ersatzmitglieder zu bestellen. (Siehe Übergangsbestimmung)

§ 22 Arbeitsweise des Landesauschusses

(1)  Der Landesausschuss tritt bei Bedarf, jedoch mindestens dreimal im Jahr, zusammen.

(2)  Der Landesausschuss muss auf Beschluss des Landesvorstands einberufen werden oder wenn es mindestens ein Viertel der Landesausschussmitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.

(3)  Der Landesausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, welchen Einberufung und Tagesleitung obliegen.

(4)  Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 22 a Gemeinsame Sitzungen von Landesvorstand und Landesausschuss

(1)  Bei politischen und organisatorischen Angelegenheiten von herausgehobener Bedeutung, die dem Landesvorstand als politischem Führungsorgan (§ 17 Abs. 1) obliegen, soll der Landesvorstand gemeinsam mit dem Landesausschuss beraten und beschließen. Das berührt jedoch nicht die Aufgaben des Landesparteitages gemäß §14.

(2)  Eine gemeinsame Sitzung muss auf Beschluss des Landesvorstandes oder, wenn es mindestens die Hälfte der Landesvorstandsmitglieder oder mindestens die Hälfte der Landesausschussmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen, mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen werden. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(3)  Auf Antrag müssen die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen von Landesvorstand und Landesausschuss auf dem nächstfolgenden Landesparteitag beraten und durch Beschluss des Landesparteitags bestätigt oder verworfen werden.

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5. Die Finanzen des Landesverbands

§ 23 Die finanziellen Mittel des Landesverbands

(1)  Die finanziellen Mittel und das Vermögen des Landesverbands werden durch den Landesvorstand, sowie durch die Kreisvorstände nach den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Landesfinanzordnung verwaltet.

(2)  Der Landesverband finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Die Verteilung der Einnahmen erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Landesfinanzordnung und wird mit dem jährlichen Finanzplan geregelt.

3)  Partei verzichtet grundsätzlich auf Unternehmensspenden. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Beschlussfassung des Landesvorstands bzw. des Parteivorstandes. Widersprüche gegen entsprechende Beschlüsse auf Landesebene entscheidet der Parteivorstand. Monierte Spenden müssen bei einer entsprechenden negativen politischen Bewertung an den Spender zurücküberwiesen werden.

(4)  Die Mitglieder des Landesverbands entrichten Mitgliedsbeiträge entsprechend ihrem Einkommen auf der Grundlage der gültigen Bundesfinanzordnung. Mitgliedsbeiträge sind nicht rückzahlbar.

§ 24 Finanzplanung und Rechenschaftslegung

(1)  Die Vorstände des Landesverbands sind für die jährliche Finanzplanung und für die Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen des Landesverbands nach den Festlegungen der Landesfinanzordnung, der Bundesfinanzordnung und des Parteiengesetzes zuständig.

(2)  Der Landesvorstand entscheidet über den jährlichen Landesfinanzplan. Der Landesfinanzplan bedarf der Zustimmung des Landesausschusses. Näheres regelt die Landesfinanzordnung.

§ 25 Landesfinanzrat

(1)  Der Landesfinanzrat berät alle grundsätzlichen Fragen der Finanzarbeit des Landesverbands. Er bereitet grundsätzliche Entscheidungen zum Finanzkonzept, zur Finanzplanung, und zum innerparteilichen Finanzausgleich vor.

(2)  Der Landesfinanzrat setzt sich aus dem Landesschatzmeisterin bzw. dem Landesschatzmeister und den Kreisschatzmeisterinnen und Kreisschatzmeistern zusammen. Ihm gehört mit beratender Stimme die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister des anerkannten Jugendverbands an.

(3)  Der Landesfinanzrat ist gegenüber dem Landesparteitag, dem Landesvorstand und dem Landesausschuss antragsberechtigt. Er hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen Stellung zu nehmen.

(4)  Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 26 Finanzrevision

(1)  Im Landesverband sowie in den Kreisverbänden sind Finanzrevisionskommissionen zu bilden. Diese werden durch den Landesparteitag bzw. durch die Kreisparteitage oder Kreismitgliederversammlungen gewählt. Sie bestimmen aus ihrer Mitte über den Vorsitz.

(2)  Mitglieder von Vorständen, des Bundesausschuss oder ähnlicher Parteiausschüsse in Landes- und Kreisverbänden, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger derselben Ebene wie die entsprechende Kommission, Angestellte der Partei oder von mit ihr verbundenen Unternehmen bzw. Institutionen sowie Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen, können nicht Mitglieder der Finanzrevisionskommissionen sein.

(3)  Die Finanzrevisionskommissionen prüfen die Finanztätigkeit der Vorstände ihrer und nachgeordneter Ebenen, der Geschäftsstellen und des gesamten Verbands ihrer und nachgeordneter Ebenen sowie den Umgang mit dem Parteivermögen. Sie unterstützen die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung gemäß Parteiengesetz.

(4)  Die Finanzrevisionskommissionen prüfen gemäß Parteiengesetz den finanziellen Teil der Vorstandsberichte an die Parteitage.

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6. Die allgemeinen Verfahrensregeln des Landesverbands

§ 27 Öffentlichkeit

(1)  Die Organe des Landesverbands beraten grundsätzlich parteiöffentlich.

(2)  Gäste können im Rahmen der Geschäftsordnung und der Tagesordnung Rederecht erhalten.

(3)  Die Öffentlichkeit und die Parteiöffentlichkeit können ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Im Falle des Ausschlusses der Parteiöffentlichkeit ist der Ausschluss parteiöffentlich zu begründen.

(4)  Die Öffentlichkeit und die Parteiöffentlichkeit müssen ausgeschlossen werden, wenn Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, dies erfordern. Die an die Landesorgane der Partei gestellten Anträge sowie die Tagungsprotokolle und gültigen Beschlüsse dieser sind in geeigneter Weise parteiöffentlich zu machen

§ 28 Anträge

(1)  Anträge können von den Mitgliedern, den Vorständen und anderen Gremien aus Gebietsverbänden, von Zusammenschlüssen und vom anerkannten Jugendverband des Landesverbands gestellt werden.

(2)  Anträge sind beim zuständigen Vorstand des Landesverbands einzureichen. Dieser hat sie unverzüglich dem nach dieser Satzung zuständigen Organ zuzuleiten. Über die Weiterleitung ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages zu informieren.

(3)  Der Beschluss zum Antrag ist der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

(4)  Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die Geschäftsordnungen der Organe.

§ 29 Einladung und Beschlussfähigkeit

(1)  Die Einladung zu den Tagungen der Organe des Landesverbands sowie der Versand der Beratungsunterlagen erfolgt durch einfachen Brief. Sie kann durch Fax oder durch E-Mail erfolgen, sofern die zu Ladenden eine Fax-Nummer oder eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben. Die Geschäftsordnungen der Organe können eine andere Regelung vorsehen.

(2)  Gewählte Organe des Landesverbands sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Geschäftsordnungen der Organe können eine andere Regelung vorsehen.

(3)  Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn alle teilnahmeberechtigten Parteimitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind.

(4)  Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt.

(5)  Ist die Beschlussunfähigkeit zu einem Tagesordnungspunkt festgestellt worden, so ist das Parteiorgan auf seiner nächsten Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 30 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen

(1)  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Landessatzung, die Wahlordnung oder eine Kreissatzung nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit vorsehen.

(2)  Eine einfache Mehrheit ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die Zahl der gültigen Nein-Stimmen überschreitet.

(3)  Eine absolute Mehrheit ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die zusammengefasste Zahl der gültigen Nein-Stimmen und der gültigen Enthaltungen überschreitet.

(4)  Eine satzungsändernde Mehrheit ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind und wenn mehr als die Hälfte der Abstimmungsberechtigten mit Ja stimmt. Abstimmungsberechtigte sind auf Delegiertenversammlungen alle gewählten Delegierten mit beschließender Stimme unabhängig von ihrer Anwesenheit, in Mitgliederversammlungen alle anwesenden Mitglieder.

(5)  Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Einladung zu einer Versammlung angekündigt sind. Sie sind in der Einladung anzukündigen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von Neu- oder Nachwahlen vorliegt.

(6)  Wahlen zu Parteiorganen sind geheim. Bei allen anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruch dagegen erhoben wird. Das Nähere wird durch die Wahlordnung der Partei geregelt.

(7)  Abstimmungen über Sachfragen sind grundsätzlich offen.

(8)  Abstimmungen über Personalfragen, die in ihrer Bedeutung einer Wahl gleichkommen, sind geheim.

§ 31 Ausübung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten

(1)  Parteiämter und Delegiertenmandate werden in der Regel ehrenamtlich ausgeübt.

(2)  Die hauptamtliche Ausübung eines Parteiamtes und die Höhe der Vergütung bedürfen eines Beschlusses des Landesvorstandes. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den Landesausschuss.

(3)  Kein Parteiamt soll länger als acht Jahre durch dasselbe Parteimitglied ausgeübt werden.

(4)  Die Mitglieder des Landesvorstandes dürfen mehrheitlich keine Abgeordneten des Landtags sein.

(5)  Notwendige Aufwendungen, die durch Ausübung eines Ehrenamtes erwachsen, sind im Rahmen der Bundesfinanzordnung, der Landesfinanzordnung, des Finanzplanes und der sonstigen Beschlüsse der Partei zu erstatten.

§ 32 Beendigung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten

(1)  Ein Parteiamt oder Delegiertenmandat endet auf Grund von Abwahl, Neuwahl, Rücktritt oder mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei.

(2)  Eine Abwahl kommt zustande, wenn das wählende Organ in geheimer Abstimmung
a) eine von der gewählten Person gestellte Vertrauensfrage mit einfacher Mehrheit negativ beantwortet oder
b) auf Antrag mit absoluter Mehrheit die Abwahl beschließt. Abwahlanträge müssen in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt sein.

(3)  Rücktritte von Parteiämtern und Delegiertenmandaten sind gegenüber dem zuständigen Vorstand schriftlich zu erklären.

(4)  Der zuständige Vorstand stellt in den Fällen der Absätze 1 bis 3 auf der Grundlage des Wahlprotokolls die Nachfolge bzw. die Notwendigkeit einer Neu- bzw. Nachwahl fest und leitet die entsprechenden Schritte ein.

§ 33 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen

(1)  Zur Einreichung von Wahlvorschlägen der Landesliste Brandenburg für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Landtag Brandenburg (Wahlkreis- und Listenvorschläge) ist ausschließlich der Landesvorstand befugt.

(2)  Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen sind ausschließlich die zuständigen Kreisvorstände befugt.

(3)  Enthält ein Wahlgesetz anders lautende zwingende Vorschriften, sind diese maßgeblich.

§ 34 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie von Landeslisten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag

(1)  Die Aufstellung einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises (Wahlkreismitgliederversammlung).

(2)  Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste erfolgt in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung (LandesvertreterInnenversammlung). Der Vertreterschlüssel wird durch paarweise Mandatsvergabe im Divisorenverfahren nach Adams auf der Grundlage der im Wahlgebiet existierenden Kreisverbände ermittelt.

(3)  Die Vertreterinnen und Vertreter für eine LandesvertreterInnenversammlung werden unmittelbar durch Mitgliederversammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder in einem Kreis bzw. einer kreisfreien Stadt gewählt (Kreismitgliederversammlungen).

(4)  Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist und sich aus den Wahlgesetzen nichts anderes ergibt, gelten die Regelungen der Wahlordnung der Partei.

§ 35 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie der Landesliste für die Wahlen zum Landtag Brandenburg

Für die Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie die Aufstellung der Landesliste für die Wahlen zum Landtag Brandenburg gilt § 34 entsprechend.

§ 35a Trennung von Ministeramt und Abgeordnetenmandat

Als Mitglied einer Regierung soll nur nominiert werden, wer zuvor erklärt hat, dass er mit seiner Ernennung zur Ministerin bzw. zum Minister auf ein Abgeordnetenmandat auf der gleichen Ebene verzichtet.

§ 36 Schlichtungs- und Schiedsverfahren

(1)  Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten im Landesverband oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieser Satzung und nachgeordneter Ordnungen und zur Entscheidung über Wahlanfechtungen sind durch den Landesparteitag eine Landesschiedskommission zu bilden. Für Kreisverbände können Schlichtungskommissionen gebildet werden, auch gemeinsame Schlichtungskommissionen für mehrere Kreisverbände.

(2)  Die Mitglieder der Landesschiedskommission werden in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Sie dürfen keinem Vorstand des Landesverbands und keiner anderen Schiedskommission angehören, in keinem Dienstverhältnis zur Partei stehen und von der Partei keine regelmäßigen Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3)  Die Landesschiedskommission wird nur auf Antrag tätig, über die Eröffnung von Schiedsverfahren entscheidet die Landesschiedskommission.

(4)  Die Landesschiedskommission schlichtet und entscheidet Streitfälle, soweit nicht die Bundesschiedskommission oder eine Schlichtungskommission zuständig ist oder wenn die Schlichtung im Kreisverband gescheitert ist.
Sie entscheidet erstinstanzlich über Widersprüche gegen die Ablehnung von Mitgliedschaften und über Ausschlüsse aus der Partei.

(5)  Schlichtungskommissionen schlichten Streitfälle innerhalb von Kreisverbänden.

(6)  Die Landesschiedskommission kann im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahrens
a) Maßnahmen anordnen, die der Wiederherstellung der satzungsmäßigen Ordnung im Landesverband dienen,
b) Mitglieder, die ein Parteiamt ausüben, verpflichten, sich auf der nächsten ordentlichen Tagung oder auf einer außerordentlichen Tagung des wählenden Organs einer Vertrauensfrage (gemäß § 33 Absatz 2a) zu stellen,
c) Mitglieder nach § 3 Absatz 4 aus der Partei ausschließen.

(7)  Für die Tätigkeit der Landesschiedskommission gilt die Bundesschiedsordnung entsprechend.

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7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 37 Übergangsbestimmungen

(1)  Mitglied kann bis zum 31.12.2007 auch sein, wer einer anderen Partei angehört, sofern deren Ziele oder deren tatsächliches Handeln nicht im Widerspruch zu den Zielen der Partei stehen.

(2)  Abweichend von § 7 Absatz 2 sind alle bestehenden landesweiten Zusammenschlüsse der Linkspartei.PDS und alle Landesarbeitsgemeinschaften der WASG bis zum 31.12.2007 auch dann landesweite Zusammenschlüsse, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(3)  Bis zur Konstituierung des ersten Landesausschusses 2008 werden dessen Aufgaben durch den Landesvorstand wahrgenommen.

(4)  Für die Wahl der Organe des Landesverbands auf dem Gründungsparteitag von DIE LINKE. Landesverband Brandenburg am 08.09.2007 gilt, soweit diesen Gründungsparteitag betreffend, die Vereinbarung zwischen Linkspartei.PDS Landesverband Brandenburg und WASG Landesverband Brandenburg vom 03.02.2007 anstelle dieser Satzung.

(5)  Abweichend von den Regelungen in dieser Satzung hat der 1. ordentliche Landesparteitag 150 Delegierte aus den Gliederungen. Der Landesvorstand beschließt hierfür ein Wahlverfahren, dass eine Anzahl von 20% Delegierte, die ehemals der WASG angehörten, sicherstellt. Weiterhin abweichend von dieser Satzung wird der erste ordentliche Landesvorstand in einer Größe von insgesamt 20 Mitgliedern gewählt, wovon mindestens 20% ehemals der WASG angehörten. Über das Wahlverfahren beschließt der Gründungsvorstand.

§ 38 Schlussbestimmungen

(1)  Diese Landessatzung wurde am 08.09.2007 auf dem Gründungsparteitag des Landesverbands Brandenburg der Partei DIE LINKE angenommen. Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

(2)  Änderungen dieser Satzung müssen vom Landesparteitag mit einer satzungsändernden Mehrheit oder durch Mitgliederentscheid und Landesparteitag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Landesfinanzordnung kann vom Parteitag mit einer absoluten Mehrheit beschlossen und geändert werden.

(3)  Entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 2 der Bundessatzung wird von der Ermächtigung zur Anerkennung als landesweite Zusammenschlüsse wie folgt Gebrauch gemacht: Landesweite Zusammenschlüsse sind unabhängig von der Regelung in § 7 Satz 2 aus der Linkspartei.PDS die AG SeniorInnen, die AG Umwelt, die AG Antifaschismus und Rechtsextremismus, die AG Schule, die AG Betrieb und Gewerkschaft, das Netzwerk der EL, die AG Geschichte, die AG Neues Denken, die Kommunistische Plattform, die AG LISA, der Arbeitskreis Linke Behindertenpolitik, die LAG Grundeinkommen, die LAG queer Berlin-Brandenburg, die LAG Kultur, die Arbeitsgemeinschaft „Zur Förderung einer solidarischen Ökonomie“ und aus der WASG kommend die AG „Arbeit und soziale Gerechtigkeit“.

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