Finanzordung DIE LINKE. Brandenburg
Beschlossen auf dem Gründungsparteitag am 8. September 2007 in Brandenburg an der Havel, zuletzt geändert auf der 1. Tagung des 5. Landesparteitages in Templin am 5./6. März 2016.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Grundsätzliches
§ 2 Beitragsordnung
§ 3 Parteispenden
§ 4 Mandatsträgerbeiträge
§ 5 Eigenfinanzierung und innerparteilicher Finanzausgleich
§ 6 Wahlkampffinanzierung
§ 7 Finanzplanung
§ 8 Nachweisführung und Abrechnung der finanziellen Mittel
§ 9 Finanzregelungen der Gebietsverbände
§ 10 Schlußbestimmungen und Übergangsregelungen
§ 1 Grundsätzliches
1. Grundlagen für die Finanzarbeit des Landesverbands sind die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Parteiengesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch, sowie die Bundessatzung und die Bundesfinanzordnung sowie die Landessatzung und die Beschlüsse der Parteitage und der Vorstände der Partei.
2. Der Landesverband finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Er verwendet seine Mittel für Aufgaben, die politische Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz zu erfüllen haben. Finanzielle Mittel des Landesverbands dürfen nur für Maßnahmen und Aktivitäten eingesetzt werden, die die Partei selbst durchführt oder an denen sie mit eigenständigen politischen Aktivitäten beteiligt ist.
3. Die Vorstände der Partei sind für die Einhaltung der Gesetze und die Durchführung der Beschlüsse auf dem Gebiet der Finanzen sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel verantwortlich. Dabei tragen die Schatzmeisterinnen und Schatzmeister aller Gliederungsebenen besondere Verantwortung für die Finanzen und das Vermögen der Partei. Bei Beschlüssen von Vorständen, deren finanzielle Konsequenzen nicht absehbar oder auf Grund der aktuellen Finanzlage nicht vertretbar sind, haben die Schatzmeisterinnen und Schatzmeister auf den entsprechenden Gliederungsebenen Vetorecht.
4. Der Landesvorstand und die Vorstände der nachgeordneten Gebietsverbände sind verpflichtet, jährlich Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen der Partei zu legen. Die nach dem Parteiengesetz zu erarbeitenden Rechenschaftsberichte sind vom Vorstand der jeweiligen Gliederungsebene zu bestätigen.
§ 2 Beitragsordnung
1. Die Mitgliedsbeiträge sind die Haupteinnahmequelle des Landesverbands. Ihre ordnungsgemäße und vollständige Kassierung ist wesentliche Voraussetzung für die Finanzierung der politischen Arbeit des Landesverbands.
2. Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung seines Mitgliedsbeitrages auf der Grundlage der gültigen Beitragstabelle verpflichtet. Für Mitglieder ohne Einkommen (Schülerinnen und Schüler), Bezieherinnen und Beziehern von ALG II, Sozialhilfe, Grundsicherung und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbG) beträgt der monatliche Beitrag 1,50 Euro. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Zahlungszeitraumes fällig.
3. Jedes Mitglied entrichtet zusätzlich zu seinem Mitgliedsbeitrag einen Beitrag für die Partei der Europäischen Linken (EL). Die Höhe dieses Beitrages wird vom Mitglied selbständig festgelegt und beträgt mindestens 0,50 Euro je Monat. Mitglieder mit einem monatlichen Nettoeinkommen bis 700 Euro sind von der Zahlung des EL-Beitrages befreit. Der Mitgliedsbeitrag für die EL wird als Jahresbeitrag erhoben. Die Durchführung der Beitragskassierung wird von der Bundesschatzmeisterin bzw. dem Bundesschatzmeister im Zusammenwirken mit den Landesschatzmeisterinnen und Landesschatzmeistern organisiert.
4. Der Mitgliedsbeitrag und der EL-Beitrag werden in Verantwortung des Landesvorstands vornehmlich durch Banklastschrift vom Konto des Mitglieds eingezogen.
5. In regelmäßigen Abständen - insbesondere vor Wahlen - ist von den zuständigen Vorständen die Erfüllung der satzungsgemäßen Beitragspflicht zu kontrollieren.
§ 3 Parteispenden
1. Spenden sind Zuwendungen an den Landesverband, die von den Spenderinnen und Spendern nach dem Prinzip der Freiwilligkeit geleistet werden. Das projektbezogene Einwerben von Parteispenden gehört zu den politischen Aufgaben der Vorstände.
2. Für die Entgegennahme, Erfassung und Veröffentlichung von Parteispenden gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes. Entgegengenommene Spenden sind unverzüglich in der Kasse des jeweiligen Vorstandes einzuzahlen. Parteispenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Nach dem Parteiengesetz unzulässige Spenden sind unverzüglich über die Landesschatzmeisterin oder den Landesschatzmeister und die Bundesschatzmeisterin bzw. den Bundesschatzmeister an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
3. Zur Annahme und Vereinnahmung von Parteispenden sind der Landesvorstand und die Vorstände der nachgeordneten Gebietsverbände berechtigt. Jeder Gliederungsebene stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.
§ 4 Mandatsträgerbeiträge
1. Mitglieder von Parlaments- und Kommunalvertretungen mit dem Mandat der Partei DIE LINKE. sowie Parteimitglieder, die öffentliche Wahlämter innehaben bzw. die in Wahrnehmung öffentlicher Wahlämter und Mandate als Mitglieder von Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräten Bezüge erhalten, leisten auf der jeweiligen Gliederungsebene der Partei neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen regelmäßig Sonderbeiträge in Form von Mandatsträgerbeiträgen. Abgeordnete des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments entrichten ihren Mandatsträgerbeitrag an den Parteivorstand.
2. Die Höhe des Mandatsträgerbeitrages wird auf der jeweiligen Ebene auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen den Vorständen der Partei und den Mandatsträgerinnen und den Mandatsträgern festgelegt.
3. Die Mandatsträgerbeiträge verbleiben grundsätzlich auf der Gliederungsebene, auf der sie eingenommen werden.
§ 5 Eigenfinanzierung und innerparteilicher Finanzausgleich
1. Zur Finanzierung ihrer politischen Arbeit wendet die Partei das Prinzip der Eigenfinanzierung an. Das heißt: Die laufenden Ausgaben sind durch die auf der jeweiligen Gliederungsebene zur Verfügung stehenden Einnahmen zu decken. Grundsätzlich verbleiben die eigenen Einnahmen, insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Mandatsträgerbeiträgen, in der jeweiligen Gliede-rungsebene.
2. Der Landesverband beschließt Regelungen zum Finanzausgleich innerhalb des Landesverbands, die die Arbeitsfähigkeit des Landesvorstandes und seiner Geschäftsstelle sowie der nachgeordneten Gebietsverbände entsprechend der festgelegten Organisationsstruktur ermöglichen. Dabei ist ein Ausgleich zwischen dem Prinzip der Eigenfinanzierung und dem notwendigen Finanzausgleich anzustreben.
3. Der Finanzausgleich findet dergestalt statt, daß hierfür die in den Kreisverbänden bestehende Differenz zwischen den Einnahme aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden und landesweiten Ausgabeempfehlungen für politische Arbeit,Geschäftsbetrieb und Rücklagen nach einheitlichen Maßstäben und Kriterien zur Verfügung steht. Der auf Vorschlag des Landesschatzmeisters erarbeitete Plan der Abführungen zur Finanzierung des Finanzausgleichs zwischen den Kreisverbänden sowie zur Finanzierung des Haushalts des Landesvorstands und seiner Geschäftsstelle wird als Entwurf vom Landesvorstand beschlossen. Über diesen Entwurf wird in den Kreisvorständen beraten und beschlossen. Der Landesvorstand setzt den Entwurf in Kraft und holt die Zustimmung des Landesausschusses ein, wenn mindestens 75% der Kreisvorstände dem Plan der Abführungen und dem Haushalt des Landesvorstands und seiner Geschäftsstelle durch Beschluß zugestimmt haben.
§ 6 Wahlkampffinanzierung
1. Aus den jährlichen staatlichen Mitteln für die Landesverbände und den Parteivorstand auf der Basis der Wählerstimmen wird ein gemeinsamer Wahlkampffonds beim Parteivorstand gebildet. Dieser dient dazu, die Wahlkämpfe der Partei zu Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen unabhängig vom Zeitpunkt der Wahlen und der bis dahin vom jeweiligen Landesverband angesammelten Mittel finanzieren zu können.
2. Die Höhe der Zuführungen des Landesverbands zum gemeinsamen Wahlkampffonds wird unter Beachtung des notwendigen Finanzbedarfs für die bevorstehenden Wahlkämpfe mit der jährlichen Finanzplanung der Landesverbände und des Parteivorstandes bestimmt. Zinserträge aus den angesammelten Mitteln werden dem Wahlkampffonds zugeführt.
3. Im Falle des Bedarfs beantragt der Landesverband beim Parteivorstand, Mittel aus dem gemeinsamen Wahlkampffonds dem Landesverband bereitzustellen.
§ 7 Finanzplanung
1. Auf jeder Gliederungsebene des Landesverbands sind jährlich in Verantwortung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister ausbilanzierte Haushaltspläne zu erarbeiten und von den Vorständen zu beschließen. Die Finanzpläne des Landesvorstands sind im Landesfinanzrat zu beraten. Der Jahresfinanzplan des Landesvorstands ist vom Landesausschuss zu bestätigen. Die Schatzmeisterinnen und Schatzmeister sind dafür verantwortlich, die Einhaltung der beschlossenen Finanzpläne zu kontrollieren.
2. Vor Beschlussfassungen der Vorstände zu politischen Aufgaben sind die finanziellen Konsequenzen in Abstimmung mit der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister zu prüfen und zu klären. Auf jeder Gliederungsebene beschließen die Vorstände, wer Ausgaben in welcher Höhe bestätigen darf. Zu Auftragserteilungen und Vertragsabschlüssen, die zu dauerhaften und regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen (Dauerschuldverhältnissen) führen, ist ausschließlich der Landesvorstand berechtigt.
§ 8 Nachweisführung und Abrechnung der finanziellen Mittel
1. Im Landesvorstand und in den Vorständen der nachgeordneten Gebietsverbände besteht die Pflicht zur Buchführung nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes und des HGB.
2. Zur Eröffnung und Führung von Bankkonten unter dem Namen Partei DIE LINKE. sind der Landesvorstand und mit Zustimmung des Landesvorstands die Vorstände der nachgeordneten Gebietsverbände berechtigt. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt für die Konten sind grundsätzlich jeweils die/der Vorsitzende und die/der Finanzver-antwortliche. Im Bankzahlungsverkehr haben immer zwei Zeichnungsberechtigte gemeinsam zu unterzeichnen. Zur Regelung des baren Zahlungsverkehrs erlassen die Vorstände unter Beachtung der Festlegung eines Kassenlimits eigene Kassenordnun-gen.
3. Entsprechend den Festlegungen im Parteiengesetz ist auf allen Gliederungsebenen der Nachweis über die Zuwendungen an die Partei (Mitgliedsbeiträge, Spenden und Mandatsträgerbeiträge) und die Zuwenderinnen und Zuwender mit Namen, Vornamen und Anschrift zu führen. Zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen sind die Landesschatzmeisterin oder der Landesschatzmeister und in deren Auftrag die Fi-nanzverantwortlichen der nachgeordneten Gebietsverbände berechtigt.
4. Die Gebietsverbände legen ihre Monatsabrechnungen (Konto- und Kassenbuch samt aller Belege) jeweils bis zum 15. des Folgemonats dem Landesschatzmeister vor. Auf eingenommene Spenden juristischer Personen weisen die Gebietsverbände gesondert hin. Die Landesverbände legen jeweils bis zum 30. des Folgemonats ihre Quartalsfinanzabrechnungen (Einnahmen- und Ausgabenrechnung und Vermögensbilanz) dem Parteivorstand vor. Den Rechenschaftsbericht für das abgelaufene Kalenderjahr reichen die Landesverbände bis zum 31. März an den Parteivorstand ein. Die Gebietsverbände legen ihre Rechenschaftsberichte den Landesverbänden jährlich spätestens bis zum 28. Februar vor.
§ 9 Finanzregelungen der Gebietsverbände
Auf der Grundlage der Bundessatzung, der Bundesfinanzordnung und dieser Landesfinanzordnung beschließen die Gebietsvorstände eigene Finanzordnungen bzw. ergänzende Regelungen.
§ 10 Schlußbestimmungen und Übergangsregelungen
1. Diese Landesfinanzordnung tritt mit der Bildung von DIE LINKE. Landesverband Brandenburg in Kraft.
2. Für Mitglieder, die der Linkspartei.PDS oder der WASG bereits vor dem 15.06.2007 angehört haben, gelten die bisherigen Beitragssätze bis zum 1. Bundesparteitag 2008. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen. Die Mitglieder der WASG passen ihren Mitgliedsbeitrag bis zu diesem Termin an die neue Beitragstabelle an.
3. Die Vorstände aller Gliederungsebenen beschließen in eigener Verantwortung die Zusammenführung und Anpassung ihrer Haushaltspläne für 2007.
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