Geschäftsordnung

Entwurf
Geschäftsordnung
des 1. Landesparteitags der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg

1. Leitung des Parteitages, Arbeitsgremien

(1) Die Leitung des Parteitages erfolgt durch das Tagungspräsidium, welches aus bis zu 12 Delegierten des Parteitages besteht.
(2) Der Landesvorstand benennt vor dem Landesparteitag gemäß § 16 Abs. 9 Landessatzung zur
Vorbereitung:
– das Tagungspräsidium
– die Mandatsprüfungskommission
– die Redaktionskommission
– die Antragskommission
– die Wahlkommission
Der Landesparteitag wählt die bzw. ggfs. andere BewerberInnen in die Kommissionen als Arbeitsgremien des Parteitages. Der Landesparteitag kann für einzelne Sachthemen weitere Kommissionen bilden.
(3) In die Mandatsprüfungskommission, Redaktionskommission, Antragskommission und Wahlkommission können nur Delegierte des Parteitages gewählt werden. Diese Kommissionen können zur Unterstützung weitere Personen heranziehen. Die Wahlen zu den Kommissionen finden in offener Abstimmung statt, die Wahlordnung findet keine Anwendung.
(4) Der Ablauf der Beratungstage des Parteitages richtet sich nach der beschlossenen Tagesordnung und dem beschlossenen Zeitplan.

2. Beschlussfähigkeit

(1) Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner satzungsgemäß
gewählten Delegierten anwesend sind.
(2) Die Beschlussfähigkeit wird durch die Mandatsprüfungskommission festgestellt. Sie erstattet dem Parteitag zu jedem Beratungstag einen Bericht über die Mandatsprüfung.
(3) Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit melden sich die Delegierten zu jedem Beratungstag bei der Mandatsprüfungskommission an. Verlässt ein/e Delegierte/r vor dem Schluss des Beratungstages für eine längere Zeit als eine Stunde das Tagungsobjekt, so meldet sie/er sich bei der Mandatsprüfungskommission ab. Die Mandatsprüfungskommission gibt gegebenenfalls dem Tagungspräsidium unverzüglich einen Hinweis, wenn sie erkennt, dass so viele Delegierte sich abgemeldet haben, dass in absehbarer Zeit die Beschlussfähigkeit des Parteitages gefährdet sein kann.

3. Rederecht, Worterteilung

(1) Delegierte haben Rederecht. Gästen kann das Rederecht erteilt werden. Wortmeldungen sind
schriftlich beim Tagungspräsidium einzureichen.
(2) Das Wort wird durch das Tagungspräsidium erteilt. Spricht ein/e Redner/in nicht zur Tagesordnung oder wird unsachlich, so ist sie/er zunächst zur Ordnung zu rufen. Setzt sie/er ihr/sein Verhalten fort, so ist ihr/ihm das Wort durch das Tagungspräsidium zu entziehen. Es darf ihr/ihm zum gleichen Tagesordnungspunkt nicht erneut erteilt werden. Die Worterteilung soll im Wechsel an Frauen und Männer erfolgen (quotierte Worterteilung).
(3) Redebeiträge sind vom Pult zu halten. Zu Anfragen an das Tagungspräsidium oder an RednerInnen sowie Anträgen zur Geschäftsordnung wird am Saalmikrofon das Wort erteilt.
(4) Die Redezeit beträgt in der Regel 5, längstens 8 Minuten, bei Anfragen und Anträgen zur Geschäftsordnung eine Minute. Die Redezeiten für das Referat der/s Landesvorsitzenden und andere Referate werden mit dem Zeitplan gesondert beschlossen. Redezeiten für die Vorstellung von KandidatInnen bei Wahlen regelt die Wahlordnung.
(5) Auf Antrag eines Stimmberechtigten und mit Beschluss des Parteitages kann von diesen Regelungen abgewichen werden.

4. Stimmrecht, Beschlussfassung

(1) Stimmrecht haben alle anwesenden satzungsgemäß gewählten Delegierten.
(2) In der Anlage 1 zu dieser Geschäftsordnung werden die Delegierten aufgezählt, die lediglich Gastmitglieder der LINKEN sind (§ 5 Landessatzung). Sie haben für die Dauer des 1. Landesparteitags bei allen Tagungen Stimmrecht bei Abstimmungen zu allen Anträgen, außer bei Abstimmungen über Satzungsangelegenheiten, über Finanzordnungen, Finanzpläne, die Verwendung von Finanzen und Vermögen und über Haftungsfragen.
Sie haben das aktive Wahlrecht bei den Wahlen zu den Arbeitsgremien des Landesparteitags sowie bei den Wahlen des Landesvorstands, der Landesfinanzrevisionskommission, der Landesschiedskommission und den Delegierten im Bundesausschuß, das passive Wahlrecht bei der Wahl der Delegierten zum Bundesausschuss sowie das Recht Kandidatinnen oder Kandidaten zu den Wahlen vorzuschlagen.
(3) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Dies gilt auch für Wahlen nach Ziffer 1 Absatz 3. Beschlüsse zur Änderung der Geschäftsordnung werden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt.
(4) Jede/r Delegierte hat das Recht, im Anschluss an einen Tagesordnungspunkt, eine Wahl oder eine Abstimmung eine persönliche Erklärung oder eine Erklärung zum Abstimmungsverhalten zu geben. Sie sind dem Protokoll beizufügen. Minderheitenvoten sind Erklärungen in diesem Sinne.