2. Landesparteitag • 1. Tagung
Änderungsantrag 1 zum Antrag 5
zurückgezogen durch eingereichten Kompromiss
Änderungsantrag 1 zum Antrag 5
Einreicher: Michael Böhner (MOL)
Ersetze:
„Kleiner Parteitag
§ 22a Zusammensetzung und Aufgaben des Kleinen Parteitags
(1) Der Kleine Parteitag setzt sich aus den gemeinsam tagenden Gremien Landesvorstand und Landesausschuss zusammen.
(2) Der Kleine Parteitag berät und beschließt im Rahmen der Aufgaben von Landesvorstand und Landesausschuss zu politischen und organisatorischen Fragen von herausgehobener Bedeutung.“
durch:
§22 a „Gemeinsame Sitzungen von Landesvorstand und Landesausschuss“
(1) Bei politischen und organisatorischen Angelegenheiten von herausgehobener Bedeutung soll der Landesvorstand gemeinsam mit dem Landesausschuss beraten und beschließen.
Begründung: Der Begriff „Kleiner Parteitag“ mag in der Presse gerne genutzt werden. Als satzungsrechtlicher Begriff suggeriert er in unzulässiger Art und Weise die Bedeutung eines höchsten Organs der Landespartei.
Ersetze:
§ 22b Arbeitsweise des Kleinen Parteitags
(1) Der Kleine Parteitag tritt bei Bedarf zusammen. Der Kleine Parteitag wird gemeinsam vom Landesvorsitzenden und vom Vorsitzenden des Landesausschusses einberufen.
(2) Er muss einberufen werden, wenn es mindestens die Hälfte der Landesvorstandsmitglieder oder mindestens die Hälfte der Landesausschussmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
durch:
§22 a
(3) Gemeinsame Sitzungen werden auf Beschluss des Landesvorstandes, mindestens einmal im Jahr von der bzw. dem Landesvorsitzenden schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Auf Verlangen des Landesausschusses muss der Landesvorstand eine gemeinsame Sitzung einberufen.
Begründung: Eine in 22b Absatz 1 gemeinsame Einberufung durch Landesvorsitzenden und Vorsitzenden des Landesausschusses widerspricht der satzungsgemäßen Arbeitsweise des Landesauschusses gemäß §22.
Streiche:
(3) Die Tagungsleitung obliegt dem Landesvorsitzenden oder einer/m von ihm Beauftragten.
Begründung: 1. Das Zugriffsrecht des Landesvorsitzenden widerspricht den Aufgaben des Landesausschusses in seiner Kontroll- und Initiativfunktion, insbesondere wenn die gemeinsame Tagung auf alleinigen Antrag des Landesausschusses einberufen wurde.
2. Dem Landesausschuss ist satzungsrechtlich aufgegeben, wem die Aufgabe des Tagungsleiters obliegt.