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2. Landesparteitag • 1. Tagung

Satzungsänderungen

Der Antrag wurde abgelehnt, weil die nötige satzungsänderne Mehrheit nicht da war

Antrag 5: Satzungsänderungen betreffend den „Kleinen Parteitag“
Antragsteller: Landesvorstand


Der Landesparteitag möge beschließen, in der Landessatzung nach § 22
neu einzufügen:

Kleiner Parteitag
§ 22a Zusammensetzung und Aufgaben des Kleinen Parteitags
(1) Der Kleine Parteitag setzt sich aus den gemeinsam tagenden Gremien Landesvorstand und Landesausschuss zusammen.
(2) Der Kleine Parteitag berät und beschließt im Rahmen der Aufgaben von Landesvorstand und Landesausschuss zu politischen und organisatorischen Fragen von herausgehobener Bedeutung.

§ 22b Arbeitsweise des Kleinen Parteitags
(1) Der Kleine Parteitag tritt bei Bedarf zusammen. Der Kleine Parteitag wird gemeinsam vom Landesvorsitzenden und vom Vor-sitzenden des Landesausschusses einberufen.
(2) Er muss einberufen werden, wenn es mindestens die Hälfte der Landesvorstandsmitglieder oder mindestens die Hälfte der Landesausschussmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(3) Die Tagungsleitung obliegt dem Landesvorsitzenden oder ei-ner/m von ihm Beauftragten.

 

Begründung:
Gemeinsame Beratungen von Landesvorstand und Landesausschuss haben im Jahr 2009 mehrfach stattgefunden. Im Mai 2009 wurde dort der Vorschlag zur Landesliste zur Bundestagswahl erarbei-tet. Im Oktober 2009 waren die gemeinsamen Beratungen die erste Möglichkeit, den frisch erarbeiteten Koalitionsvertrag zu bewerten und zu diskutieren. Außerdem nominierte die gemeinsame Tagung die Kandidaten der LINKEN für die Ministerämter in der Landesregierung. Im Dezember 2009 war eine gemeinsame Tagung beider Gremien schließlich unter hoher Teilnahme von Gästen das Podium auf der die politische Situation der Partei in der hitzigen Geschichtsdebatte im Land erörtert werden konnte, von der DIE LINKE in besonderem Maße betroffen war, weil mehreren MdL Tätigkeiten für die Stasi vorgeworfen wurden.
In den insgesamt verschiedenen Situationen war die Möglichkeit einer solchen gemeinsamen Tagung hilfreich, um Diskussionsprozesse zu führen und Entscheidungen auf eine tragfähige Basis zu stellen.
Der Begriff „Kleiner Parteitag“ hat sich bei uns und in den Medien für die gemeinsame Beratung bereits eingebürgert. Eine Regelung in der Satzung ist aus Sicht des LV wegen der Trag-weite der zu treffenden Entscheidungen erforderlich und gebo-ten. Allerdings soll der Kleine Parteitag als politisches In-strument nur in besonderen, herausgehobenen Situationen einbe-rufen werden. Das erfordert einen großen, politischen Beurtei-lungsspielraum zu seiner Einberufung, weshalb hierzu in der Satzung nur quantitative Quoren genannt werden. Wenn eine ge-nügend große Zahl von Mitgliedern des LV oder LA überzeugt ist, dass ein Kleiner Parteitag stattfinden muss, ist er einzuberufen. Alternativ ist einzuberufen, wenn Landesvorsitzender und Landesausschussvorsitzender zusammen zu der Schlussfolgerung kommen, die Einberufung sei nötig.
Der Kleine Parteitag sollte sich zu jeder Tagung über seine Verfahrensweise einigen. Eine Regelung in der Satzung über ei-ne Geschäftsordnung ist deshalb nicht geboten.
Auf die Tagungsleitung sollte der Landesvorsitzende als rang-höchster Repräsentant der Partei im Land Zugriff haben. Er kann seine Rolle im konkreten Fall dadurch bestimmen, dass er jemand anderes mit der Tagungsleitung beauftragen kann, z.B. den Vorsitzenden des Landesausschusses.