Satzungsänderungen betreffend gemeinsame Sitzungen von Landesvorstand und Landesauschuss
Beschluss der zweiten Tagung des 2. Landesparteitages
nach § 22 Landessatzung wird eingefügt:
§22 a „Gemeinsame Sitzungen von Landesvorstand und Landesausschuss“
(1) Bei politischen und organisatorischen Angelegenheiten von herausgehobener Bedeutung, die dem Landesvorstand als politischem Führungsorgan (§ 17 Abs. 1) obliegen, soll der Lan-desvorstand gemeinsam mit dem Landesausschuss beraten und beschließen. Das berührt jedoch nicht die Aufgaben des Landesparteitages gemäß §14.
(2) Eine gemeinsame Sitzung muss auf Beschluss des Landesvorstandes oder, wenn es min-destens die Hälfte der Landesvorstandsmitglieder oder mindestens die Hälfte der Lan-desausschussmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen, mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen werden. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(3) Auf Antrag müssen die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen von Landesvorstand und Landesausschuss auf dem nächstfolgenden Landesparteitag beraten und durch Beschluss des Landesparteitags bestätigt oder verworfen werden.